ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen ålqvist Consulting, Inhaber Jan Sabel (nachfolgend „ålqvist“), und den jeweiligen Auftraggebern über Beratungs-, Strategie-, Workshop-, Advisory- und Veranstaltungsleistungen einschließlich der ålqvist måsterclass.

(2) Die Leistungen von ålqvist richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Inanspruchnahme der Leistungen ausgeschlossen.

(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ålqvist ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn ålqvist in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuelle Vereinbarungen, Angebote oder Projektverträge zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.


§ 2 Vertragsgegenstand

(1) ålqvist erbringt Beratungs-, Advisory- und Veranstaltungsleistungen insbesondere in den Bereichen:

• Unternehmensstrategie
• KI-Strategie
• Tech-, IT- und Digital-Strategie
• Organisations- und Governance-Entwicklung
• Executive-Sparring
• Strategie- und Management-Workshops
• Strategy & Execution Reset
• Transformations- und Entscheidungsbegleitung
• strategische Technologieeinordnung
• Wissensvermittlung im Rahmen der ålqvist måsterclass

(2) Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen sind ausschließlich die im jeweiligen Angebot, Projektvertrag oder der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbarten Inhalte. Für die ålqvist måsterclass gelten ergänzend die besonderen Bedingungen in § 12.

(3) Gegenstand der Zusammenarbeit ist die Erbringung strategischer Beratungs-, Begleitungs- und Wissensvermittlungsleistungen. Soweit nicht ausdrücklich ein konkretes Arbeitsergebnis als geschuldeter Leistungserfolg vereinbart ist, schuldet ålqvist keinen bestimmten wirtschaftlichen, organisatorischen, technischen oder sonstigen Umsetzungserfolg.

(4) Soweit ålqvist rechtliche, steuerliche, regulatorische oder finanzielle Aspekte anspricht, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen der strategischen Einordnung und ersetzt keine Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsprüfungs- oder Anlageberatung.


§ 3 Vertragsabschluss

(1) Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots von ålqvist in Textform oder durch elektronische Bestätigung zustande.

(2) Vorbereitende Gespräche, Präsentationen oder Angebotsanfragen stellen kein verbindliches Angebot dar.

(3) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Abstimmung zwischen den Parteien und können zusätzlich vergütet werden.


§ 4 Vergütung und Zahlung

(1) Die Vergütung richtet sich nach der jeweils im Angebot, Projektvertrag oder der Leistungsbeschreibung vereinbarten Leistungs- und Vergütungsstruktur.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Für pauschal- oder festpreisbasierte Leistungen, insbesondere den Strategy & Execution Reset, sowie für die ålqvist måsterclass gilt die jeweils gesondert vereinbarte Vergütung.

(3) ålqvist ist berechtigt, angemessene Vorschüsse sowie Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen zu stellen.

(4) Zusätzliche Aufwände, projektbezogene Drittleistungen sowie Reise- und Übernachtungskosten werden nur berechnet, soweit sie vereinbart, vom Auftraggeber veranlasst oder zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind. Reise- und Übernachtungskosten werden, soweit nicht anders vereinbart, nach tatsächlichem Aufwand gegen Nachweis abgerechnet.

(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Verzug; es gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen, insbesondere § 288 BGB.

(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(7) Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.


§ 5 Stornierung, Verschiebung und Kündigung von Beratungsleistungen

(1) Vereinbarte Workshop-, Beratungs- oder Projekttermine können im gegenseitigen Einvernehmen verschoben werden.

(2) Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Termin ab oder verschiebt er ihn aus Gründen, die nicht von ålqvist zu vertreten sind, ist ålqvist berechtigt, die reservierte Projektzeit pauschal wie folgt zu berechnen:

• bei Absage bis 14 Kalendertage vor dem Termin kostenfrei,
• bei Absage bis 7 Kalendertage vor dem Termin 50 % des auf den Termin entfallenden Honorars,
• bei späterer Absage 100 % des auf den Termin entfallenden Honorars.

ålqvist muss sich ersparte Aufwendungen sowie dasjenige anrechnen lassen, was durch anderweitige Verwendung der reservierten Zeit erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Eine Kündigung laufender Projekte ist jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft möglich, soweit im jeweiligen Angebot oder Projektvertrag keine abweichende Laufzeit- oder Kündigungsregelung vereinbart ist. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Für verbindlich reservierte und infolge der Kündigung nicht anderweitig nutzbare Projektzeiten gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Für terminierte Festpreis-Formate, insbesondere den Strategy & Execution Reset, gilt die Stornostaffel nach Absatz 2 bezogen auf den vereinbarten Festpreis. ålqvist ist berechtigt, bei Buchung eine angemessene Anzahlung zu verlangen; diese wird auf den Festpreis angerechnet.

(5) Für die Stornierung der ålqvist måsterclass gilt ausschließlich § 12.


§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Informationen, Ansprechpartner, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung.

(2) Entscheidungen, Freigaben und Rückmeldungen erfolgen innerhalb angemessener Fristen.

(3) Sofern zur Leistungserbringung Mitarbeitende, Kunden, Dienstleister oder sonstige Dritte des Auftraggebers eingebunden werden, stellt der Auftraggeber sicher, dass die hierfür erforderlichen organisatorischen, datenschutzrechtlichen oder sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern vereinbarte Zeitpläne entsprechend.

(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Aufforderung nicht nach, ist ålqvist berechtigt, hierdurch entstehende Mehraufwände gesondert zu berechnen.


§ 7 Leistungsdurchführung

(1) ålqvist erbringt die Leistungen eigenverantwortlich und nach fachlich anerkannten Standards.

(2) ålqvist kann zur Leistungserbringung geeignete digitale Systeme, Kollaborationsplattformen und KI-basierte Werkzeuge einsetzen. Vertrauliche Informationen oder personenbezogene Daten des Auftraggebers werden dabei nur verarbeitet, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist und angemessene Vertraulichkeits-, Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Eine Eingabe vertraulicher Kundeninformationen in öffentlich zugängliche KI-Systeme zu Trainingszwecken erfolgt nicht, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

(3) ålqvist ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Dritte oder Subunternehmer einzusetzen. ålqvist bleibt für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich und verpflichtet eingesetzte Dritte im erforderlichen Umfang zur Vertraulichkeit und Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben.

(4) Die Wahl der konkreten Vorgehensweise, Methodik sowie eingesetzter Werkzeuge obliegt ålqvist, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.


§ 8 Nutzungsrechte

(1) Der Auftraggeber erhält an den im Rahmen des Projekts individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur internen Verwendung für eigene Geschäftszwecke. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der hierauf entfallenden Vergütung.

(2) Sämtliche Methoden, Modelle, Frameworks, Templates, Konzepte, Präsentationslogiken sowie generisches Know-how verbleiben bei ålqvist.

(3) Arbeitsergebnisse dürfen nicht sinnentstellend, irreführend oder außerhalb des vereinbarten Kontextes verwendet werden. Eine auszugsweise interne Verwendung ist zulässig, sofern der Aussagegehalt nicht verfälscht wird.

(4) Eine Weitergabe an mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen, Organmitglieder, Mitarbeitende sowie zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Umsetzungspartner ist zulässig, soweit dies für interne Geschäftszwecke des Auftraggebers erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe, Veröffentlichung oder kommerzielle Nutzung durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von ålqvist in Textform.

(5) Die öffentliche Verwendung von Arbeitsergebnissen, Präsentationen oder Unterlagen zu Marketing-, Vertriebs- oder Veröffentlichungszwecken bedarf der vorherigen Zustimmung der jeweils anderen Partei in Textform.

(6) Eine Nennung des Auftraggebers als Referenz oder die Verwendung von Namen, Logos oder Projektinhalten zu Marketingzwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.


§ 9 Haftung

(1) ålqvist haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ålqvist nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder sonstige Vermögensschäden besteht bei leichter Fahrlässigkeit nur, soweit es sich um einen vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden, Vertreter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ålqvist.

(6) Eine zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.


§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung sämtlicher im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen.

(2) Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Zusammenarbeit verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Durchführung der Leistungen benötigen.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden, von Dritten rechtmäßig offengelegt wurden oder aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Pflichten offengelegt werden müssen.

(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt für drei Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bleiben darüber hinaus so lange vertraulich zu behandeln, wie sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind.

(5) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzvorgaben verarbeitet.

(6) Sofern erforderlich, schließen die Parteien ergänzende Datenschutz- oder Vertraulichkeitsvereinbarungen.


§ 11 Leistungshindernisse und höhere Gewalt

(1) Kann ålqvist Leistungen aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs von ålqvist liegen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, erheblicher IT- oder Systemausfälle, Krankheit oder sonstiger unvorhersehbarer und nicht von ålqvist zu vertretender Umstände, nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.

(2) ålqvist informiert den Auftraggeber über entsprechende Leistungshindernisse oder Verzögerungen unverzüglich, sobald diese absehbar sind.

(3) Für hieraus resultierende Verzögerungen oder Schäden haftet ålqvist nicht, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

(4) Dauert ein entsprechendes Leistungshindernis länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertrag oder Projektteil in Textform mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen.


§ 12 Besondere Bedingungen für die ålqvist måsterclass

(1) Die ålqvist måsterclass ist eine kostenpflichtige Veranstaltung mit begrenzter Teilnehmerzahl. Die Teilnahme setzt eine vorherige Bewerbung über das dafür vorgesehene Formular voraus. Die Bewerbung ist unverbindlich und begründet keinen Anspruch auf Teilnahme.

(2) Über die Aufnahme entscheidet ålqvist nach sachgerechtem Ermessen. Mit der Zusage unterbreitet ålqvist dem Bewerber ein verbindliches Angebot zur Teilnahme.

(3) Der Vertrag kommt mit der verbindlichen Buchung durch den Teilnehmer zustande. Die Teilnahmegebühr ist im Voraus zu entrichten. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht erst nach vollständigem Zahlungseingang.

(4) Die Teilnahmegebühr ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Bewerbung auf der Website angegebenen Höhe und versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Leistungsumfang enthalten sind die Teilnahme an der Veranstaltung, die im Rahmen der Veranstaltung bereitgestellten Unterlagen sowie ein nachgelagerter, individueller Sparring-Call im vereinbarten Umfang.

(5) Storniert der Teilnehmer die Teilnahme nach verbindlicher Buchung, gilt:

• bei Stornierung bis 14 Kalendertage vor dem Veranstaltungstermin wird die Teilnahmegebühr vollständig erstattet,
• bei Stornierung bis 7 Kalendertage vor dem Termin wird die Teilnahmegebühr zu 50 % erstattet,
• bei späterer Stornierung ist eine Erstattung ausgeschlossen.

ålqvist muss sich ersparte Aufwendungen sowie eine anderweitige Vergabe des Teilnahmeplatzes anrechnen lassen. Dem Teilnehmer steht der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Der Teilnehmer kann bis zum Veranstaltungsbeginn einen geeigneten Ersatzteilnehmer benennen. ålqvist darf den Ersatzteilnehmer ablehnen, wenn dieser die Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt oder sachliche Gründe gegen die Teilnahme sprechen.

(7) ålqvist ist berechtigt, die Veranstaltung bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl, bei Ausfall des Referenten oder aus sonstigen wichtigen Gründen, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, abzusagen oder zu verschieben. Bereits gezahlte Teilnahmegebühren werden in diesem Fall vollständig erstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, soweit ålqvist die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat.

(8) Der nachgelagerte Sparring-Call ist innerhalb des im Angebot, auf der Website oder in der Buchungsbestätigung angegebenen Zeitraums nach der Veranstaltung abzurufen. Wird er aus Gründen, die der Teilnehmer zu vertreten hat, nicht innerhalb dieses Zeitraums in Anspruch genommen, verfällt der Anspruch ohne Erstattung.

(9) Die ålqvist måsterclass dient der Wissensvermittlung und strategischen Einordnung. Ein bestimmter wirtschaftlicher, organisatorischer oder technischer Erfolg ist nicht geschuldet.

(10) Bild-, Ton- oder Videoaufzeichnungen im Rahmen der ålqvist måsterclass erfolgen nur nach vorheriger Information der Teilnehmer und, soweit erforderlich, nach entsprechender Einwilligung.


§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Koblenz, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(3) Erfüllungsort ist Koblenz, soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart wurde.


§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(3) Die gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.



Stand: Juli 2026